Seit Februar 2020 stand Panama ohne Unterbrechung auf der schwarzen Liste der EU für Steuerzwecke. Am 9. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union das Land gestrichen. Panama landet nicht im Nichts, sondern in Anhang II, der Liste der kooperativen Länder mit offenen Zusagen. Für jeden, der in Panama lebt, dort eine Firma hält oder Geschäfte mit panamaischen Gesellschaften macht, ist das die größte steuerliche Nachricht des Jahres.
Gleichzeitig wird sie gern überschätzt. Die Streichung ändert nichts an Panamas Territorialsystem, nichts an deinem Visum und nichts daran, wo du selbst steuerpflichtig bist. Sie ändert vor allem die Abwehrmaßnahmen, die Deutschland und Österreich an die Liste geknüpft haben, und auch die nicht über Nacht. Den Überblick über das Land insgesamt findest du auf unserer Länderseite Panama.
Was der Rat am 9. Oktober beschlossen hat
Die Finanzminister haben auf ihrer Sitzung in Luxemburg die Schlussfolgerungen zur überarbeiteten EU-Liste angenommen (Ratsdokument 13854/26). Die Europäische Kommission fasst das Ergebnis in ihrer Mitteilung vom selben Tag zusammen:
Panama selbst meldete den Schritt am selben Tag. Das Wirtschafts- und Finanzministerium (MEF) schreibt, die Einstufung in Anhang II bedeute, dass die EU Panama als kooperativ betrachte, aber noch offene Zusagen bei Transparenz und guter Steuerpraxis sehe. Die EU werde die Erfüllung weiter überwachen.
Warum Panama auf der Liste stand
Die Übersicht der Kommission über die Entwicklung der Liste zeigt Panama in Anhang I seit der Revision vom 18. Februar 2020, danach in jeder Fassung bis Februar 2026. Den letzten Grund nennen die Ratsschlussfolgerungen vom 17. Februar 2026 wörtlich in zwei Punkten:
Der erste Punkt ist der Kern. Panama besteuert nach dem Territorialprinzip: Was im Ausland verdient wird, bleibt in Panama grundsätzlich steuerfrei. Die EU störte sich nicht am Prinzip an sich, sondern daran, dass panamaische Gesellschaften internationaler Konzerne passive Erträge aus dem Ausland steuerfrei vereinnahmen konnten, ohne in Panama echte Tätigkeit zu entfalten.
Was Panama dafür geändert hat: Ley 526
Die Antwort steht in der Gaceta Oficial Nr. 30534 B vom 28. Mai 2026. Die Ley Nr. 526 fügt dem Código Fiscal ein neues Kapitel mit den Artikeln 707-A bis 707-Ñ hinzu: Regeln zur wirtschaftlichen Substanz für bestimmte passive Auslandseinkünfte. Die wichtigsten Punkte:
Wer betroffen ist. Nur Gesellschaften, die in Panama gegründet oder ansässig sind und zu einem multinationalen Konzern gehören. Der Begriff ist eng gefasst: zwei oder mehr verbundene Einheiten, die in verschiedenen Ländern steuerlich ansässig sind, mit Muttergesellschaft, Töchtern und Betriebsstätten, maßgeblich ist vor allem die Einbeziehung in einen Konzernabschluss (Art. 707-B).
Welche Einkünfte. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, Erträge aus Immobilien und sonstige Kapitalerträge aus dem Ausland (Art. 707-C).
Was Substanz heißt. Angemessenes, bezahltes und qualifiziertes Personal und passende Räume in Panama, strategische Entscheidungen im Land und laufende Betriebsausgaben vor Ort (Art. 707-E). Reine Holdinggesellschaften und Gesellschaften, die nur Immobilien halten, müssen lediglich die Personal- und Räumlichkeitsbedingung sowie die Meldepflichten erfüllen. Auslagerung an Dienstleister ist erlaubt, aber nur innerhalb Panamas (Art. 707-G).
Was passiert, wenn die Substanz fehlt. Die betreffenden Auslandseinkünfte werden ausnahmsweise mit einem einheitlichen und abgeltenden Satz von 15 Prozent auf den Nettobetrag besteuert (Art. 707-D). Im Ausland gezahlte Steuern können bis zur Höhe der panamaischen Steuer angerechnet werden (Art. 707-H). Dazu kommen eine Missbrauchsklausel (Art. 707-K) und Ausnahmen für beaufsichtigte Banken, Versicherer, Wertpapierhäuser und Fondsverwalter sowie Sonderregeln für die Handelsschifffahrt.
Ab wann. Artikel 6 ist eindeutig: Das Gesetz gilt ab dem Steuerjahr 2027.
Wichtig für dich als Privatperson: Artikel 707-A stellt ausdrücklich klar, dass die neuen Regeln eine Ausnahme vom panamaischen Territorialprinzip sind, nicht dessen Abschaffung. Einzelpersonen ohne Konzernstruktur fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Was Anhang II bedeutet
Anhang II ist keine graue Strafbank, sondern eine Liste mit offenen Hausaufgaben. Die Kommission nennt ihn ausdrücklich die Liste der kooperativen Länder. Die Abwehrmaßnahmen des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes und die Listenregel im österreichischen Körperschaftsteuergesetz knüpfen an Anhang I an, also an die nicht kooperativen Gebiete.
Für Panama steht in Anhang II Punkt 1.2 nur ein Eintrag: Das Land wartet auf eine vertiefte Prüfung durch das Global Forum zum Informationsaustausch auf Ersuchen, zusammen mit Montenegro und Viet Nam. Wie diese Prüfung ausgeht, ist offen. Die Liste wird zweimal im Jahr überarbeitet. Wer in Anhang II Zusagen nicht einhält, kann in einer späteren Runde wieder in Anhang I rutschen. Den umgekehrten Weg zeigt im aktuellen Beschluss Anguilla, das seine Zusagen beim Informationsaustausch nicht erfüllt hat und in Anhang I bleibt.
Deutschland: das Steueroasen-Abwehrgesetz
In Deutschland hängen die schärfsten Folgen der Liste am Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Es greift, wenn du Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Gebiet hast (§ 7). Die Maßnahmen:
Entscheidend ist der Mechanismus. Welche Gebiete betroffen sind, steht nicht im Gesetz, sondern in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV). Sie nennt Panama als nicht kooperativ seit dem 24. Dezember 2021. Der amtliche Stand dieser Verordnung ist die Änderung vom 20. Dezember 2024, und in dieser Fassung steht Panama noch in der Liste. Die Brüsseler Entscheidung allein streicht Panama dort nicht. Nach § 3 Abs. 1 StAbwG ist die Verordnung für die Anwendung der Abwehrmaßnahmen maßgeblich.
Dafür hat das Gesetz eine Rückwirkungsregel zugunsten der Steuerpflichtigen. Nennt die Verordnung ein Gebiet nicht mehr als nicht kooperativ, gelten die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 StAbwG schon ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nicht mehr, in dem der in der Verordnung genannte Wegfall der Voraussetzungen liegt. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr zählt dessen Beginn.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die Verordnung selbst. Antigua und Barbuda wurde vom Rat am 8. Oktober 2024 von Anhang I gestrichen. In der StAbwV-Änderung vom 20. Dezember 2024 steht Antigua und Barbuda unter den Gebieten, die die Voraussetzungen „seit dem 8. Oktober 2024“ nicht mehr erfüllen. Würde Panama nach demselben Muster mit einem Datum im Jahr 2026 aus der Verordnung genommen, entfielen die Abwehrmaßnahmen für das ganze Jahr 2026. Bis Mitte Oktober 2026 ist eine solche Änderung für Panama aber nicht verkündet. Bis dahin bleibt Panama in der maßgeblichen deutschen Liste, und Zahlungen, Ausschüttungen und Steuererklärungen solltest du nicht auf eine Verordnung bauen, die es noch nicht gibt.
Österreich: die Liste wirkt über das KStG
In Österreich wirkt die EU-Liste vor allem über die Hinzurechnungsbesteuerung im Körperschaftsteuergesetz. Nach § 10a Abs. 11 KStG 1988 gilt eine ausländische Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr als niedrig besteuert, wenn ihr Sitzstaat zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres auf der Liste der Drittländer steht, die die Mitgliedstaaten gemeinsam als nicht kooperierend eingestuft haben. Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft nach § 10a die beherrschende Körperschaft, also typischerweise eine österreichische Kapitalgesellschaft, die eine Tochter in Panama hält.
Der Stichtag ist hier der Hebel. Endet das Wirtschaftsjahr einer panamaischen Tochter am 31. Dezember 2026, steht Panama an diesem Tag nach dem Beschluss vom 9. Oktober nicht mehr in Anhang I. Die automatische Niedrigsteuer-Fiktion des Abs. 11 greift dann für dieses Jahr nicht mehr. Die normale Prüfung nach § 10a Abs. 3 bleibt aber: Liegt die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland unter 15 Prozent, ist die Gesellschaft trotzdem niedrig besteuert.
Für sehr große Unternehmensgruppen kommt eine Berichtspflicht hinzu: Nach dem CBCR-Veröffentlichungsgesetz sind in den öffentlichen länderbezogenen Ertragsteuerberichten Gebiete gesondert auszuweisen, die am 1. März des Berichtsjahres in Anhang I der EU-Liste standen. Die Länderliste macht die Justizministerin per Verordnung kund, zuletzt mit der Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2026 vom 3. August 2026, die Panama mit Stand 1. März 2026 in Anhang I führt. Für das Berichtsjahr 2026 ändert die Streichung daran also nichts mehr. Auch Anhang II ist dort nicht folgenlos: Gebiete, die am 1. März des Berichtsjahres und des Vorjahres in Anhang II standen, sind ebenfalls gesondert auszuweisen.
Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, die Ratsschlussfolgerungen binden sie nicht. Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, bekommt durch den Beschluss vom 9. Oktober keine neue Rechtslage. Mittelbar zählt er dort, wo eine Schweizer Gesellschaft mit Partnern in Deutschland oder Österreich arbeitet: Für deren Steuerseite gelten die deutschen und österreichischen Regeln.
DAC6: die Meldepflicht für Gestaltungen
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen gemeldet werden, wenn sie bestimmte Kennzeichen erfüllen. In Deutschland stehen diese Kennzeichen in § 138e AO. Eines davon (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb): abzugsfähige Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, deren Empfänger in einem Gebiet ansässig ist, das als nicht kooperierend eingestuft wurde. Anders als die Kennzeichen des ersten Absatzes setzt es nach § 138d Abs. 2 AO keinen Steuervorteil als Hauptzweck voraus.
Für neue Konzernzahlungen nach Panama entfällt damit der Listenbezug der EU als Auslöser. Gestaltungen aus der Zeit, in der Panama in Anhang I stand, solltest du mit deinem Berater gesondert anschauen, statt sie stillschweigend als erledigt zu behandeln.
Was sich durch die Streichung nicht ändert
Das Territorialprinzip für dich als Person. Ley 526 betrifft ausschließlich Gesellschaften, die zu einem multinationalen Konzern gehören. Lebst du in Panama und beziehst Einkünfte aus dem Ausland, gilt für dich weiter, was vorher galt. Wie das Steuersystem im Alltag aussieht, steht in unserem Auswanderer-Guide Panama.
Dein Visum. Die EU-Liste ist eine Steuerliste. Sie hat keinen Einfluss auf die Aufenthaltsgenehmigungen. Für die Wege zur Residencia gilt unverändert, was in unserer Übersicht zur Aufenthaltsgenehmigung Panama steht, und für das Investorenvisum das neue Dekret 17 mit 300.000 und 500.000 Balboas.
Deine Steuerpflicht zu Hause. Ob du in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerpflichtig bleibst, hängt an Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, nicht an Brüsseler Listen. Wer seine Wohnung in Deutschland behält, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, egal wie Panama eingestuft ist.
Die normale Hinzurechnungsbesteuerung. Auch ohne Liste gilt in Deutschland das Außensteuergesetz. Eine ausländische Gesellschaft mit passiven Einkünften ist nach § 8 Abs. 5 AStG niedrig besteuert, wenn die Belastung unter 15 Prozent liegt. Eine panamaische Gesellschaft, die Auslandserträge steuerfrei vereinnahmt, erfüllt das regelmäßig. Weg fällt mit der Streichung nur die verschärfte Variante des § 9 StAbwG, und auch die erst, wenn die Verordnung geändert ist. In Österreich bleibt die 15-Prozent-Prüfung nach § 10a Abs. 3 KStG.
Was du jetzt prüfen solltest
Wenn du eine panamaische Gesellschaft hältst und in Deutschland ansässig bist: Lass prüfen, welche StAbwG-Maßnahmen in deinen Erklärungen bisher angewendet wurden, und behalte die Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung im Blick. Kommt sie mit einem Datum aus 2026, wirkt sie auf den 1. Januar 2026 zurück. Das betrifft insbesondere Dividenden aus Panama und Zahlungen deutscher Betriebe an panamaische Empfänger.
Wenn du eine österreichische Kapitalgesellschaft mit Tochter in Panama hast: Der Abschlussstichtag der Tochter entscheidet. Liegt er nach dem 9. Oktober 2026, greift die Listenfiktion des § 10a Abs. 11 KStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht mehr. Die echte Steuerbelastung bleibt der Maßstab.
Wenn deine panamaische Gesellschaft Teil eines Konzerns ist: Ab dem Steuerjahr 2027 brauchst du für passive Auslandseinkünfte Substanz in Panama oder zahlst 15 Prozent. Die Ley 526 ist dort ab 2027 der wichtigere Teil der Geschichte als die Liste selbst.
Wenn du einfach nach Panama ziehen willst: Für dich ist die Streichung vor allem ein Signal. Panama gilt in der EU-Logik jetzt als kooperatives Land mit offenen Zusagen, nicht mehr als Steueroase. Das Visum und das Territorialprinzip für Privatpersonen bleiben dieselben.
Wer Panama mit anderen Ländern der Region vergleicht: Auch Costa Rica diskutiert gerade, ob es Auslandserträge künftig besteuert, der Entwurf ist in unserem Beitrag zur geplanten Steuer auf Auslandserträge in Costa Rica beschrieben. Panama hat den Druck aus Brüssel mit einer engen, auf Konzerne begrenzten Lösung beantwortet. Ob das reicht, zeigt die Prüfung durch das Global Forum, auf die Panama in Anhang II jetzt wartet.

